Rechtliche Fragen zu EnGeno e.G.
A) Fragen zur Mitgliedschaft
Frage: Wer kann Mitglied der EnGeno werden?
Antwort: Grundsätzlich kann jeder eine Mitgliedschaft erwerben; also natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Das Mitglied sollte in der Lage sein, Dienstleistungen oder andere Beiträge zum Genossenschaftszweck zu erbringen. Der Vorstand kann auch investierende Mitglieder zulassen.
Frage: Wie kann man Mitglied der EnGeno werden?
Antwort: Mitglied wird man durch Abgabe einer Beitrittserklärung, die von der EnGeno angenommen wird. Die Abgabe der Beitrittserklärung kann direkt auf der Homepage der EnGeno oder mittels eines Beitrittsformulars erfolgen. Nach Annahme der Erklärung durch EnGeno wird das Mitglied in das Mitgliederverzeichnis der EnGeno eingetragen und es wird gebeten, die Einzahlung auf den übernommenen Geschäftsanteil zu leisten.
Frage: Alle Mitglieder leisten eine Einzahlung auf den Geschäftsanteil an die Genossenschaft. Bekommen die Mitglieder dafür eine Art Verzinsung und wer bekommt eigentlich den Gewinn der Genossenschaft?
Antwort: Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind das Gesellschaftskapital der Genossenschaft, da es von den Mitgliedern als Eigentümer der Genossenschaft erbracht worden ist.
Das Jahresergebnis der EnGeno eG ergibt sich aus dem Jahresabschluss. Vorstand und Aufsichtsrat sind verpflichtet, ausreichende Rücklagen zu bilden. Die Generalversammlung beschließt über die Verwendung des verbleibenden Jahresüberschusses. Dieser wird an die Mitglieder verteilt, in dem er dem Geschäftsanteil eines jeden Mitglieds anteilig gutgeschrieben wird. Der verbleibende Jahresüberschuss kann auch ausgeschüttet werden. Somit besteht die Möglichkeit, dass die Mitglieder aufgrund ihrer Einzahlungen beträchtliche Gewinne erzielen können, wenn die EnGeno erfolgreich ist.
Frage: Freiberufler und Einzelunternehmer haften für die Verbindlichkeiten aus ihrer selbständigen Tätigkeit. Wie ist das bei der EnGeno, haften die Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft?
Antwort: Eine Genossenschaft ist eine eigenständige juristische Person und hat somit eine eigene Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Vermögen der Genossenschaft. Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten der EnGeno und müssen im Falle einer Insolvenz auch kein zusätzliches Geld einbezahlen. Das Mitglied hat das Risiko als Genosse, dass er seine Einlage, die er auf einen Genossenschaftsanteil geleistet hat, nicht zurückbekommt.
Frage: Darf ein Mitglied auch Aufträge von anderen Unternehmen annehmen oder muss es ausschließlich für EnGeno arbeiten?
Antwort: Das Mitglied ist selbständiger Unternehmer und unterliegt keinem Wettbewerbsverbot. Ob ein Mitglied über EnGeno für einen Kunden arbeitet, entscheidet alleine das Mitglied. Bezüglich der Kunden, mit denen EnGeno und das Mitglied Projekte abgewickelt haben, vereinbaren EnGeno und das Mitglied eine Kundenschutzerklärung.
B) Fragen zur Genossenschaft
Frage: Genossenschaften gibt es eigentlich relativ selten und im Bereich der Technik ist keine bekannt. Was ist überhaupt eine Genossenschaft?
Antwort: Aufgabe der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs ihrer Mitglieder. Die genossenschaftliche Organisationsform dient diesem Zweck. Die Mitglieder bleiben dabei selbständig. So bilden die Mitglieder der EnGeno eG eine Absatzgenossenschaft mit dem Ziel, als ein großer Anbieter für Ingenieurdienstleistungen tätig zu werden.
Frage: Wie ist eine Genossenschaft organisiert?
Antwort: Eine Genossenschaft hat drei Organe, den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft eigenverantwortlich. Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und hat in bestimmten Fällen ein Mitsprache- oder Mitentscheidungsrecht. Die Generalversammlung ist das Gremium, in dem Mitglieder ihre Rechte ausüben. Die Generalversammlung wählt den Aufsichtsrat, der wiederum für die Bestellung des Vorstandes zuständig ist. Dies alles ist in der Satzung der EnGeno genau geregelt.
Jede Genossenschaft hat eine Satzung, die die im Genossenschaftsgesetz genannten Mindestregelungen enthalten muss. Die Satzung ist das Regelwerk, das sich eine Genossenschaft gibt.
Jede Genossenschaft muss einem Prüfungsverband angehören. Dieser Prüfungsverband kann für eine Genossenschaft beratend tätig werden und führt die genossenschaftliche Pflichtprüfung durch. Das Ergebnis der Prüfung wird den Mitgliedern der Genossenschaft zugänglich gemacht.
C) Fragen zur Auftragsabwicklung
Frage: Wie erhalten die Mitglieder Aufträge über EnGeno?
Antwort: EnGeno wird die Anfragen der Kunden für Aufträge entgegennehmen. Fragestellung und mögliche Lösungen werden mit dem Mitglied besprochen. Wenn das Mitglied diesen Auftrag erhalten möchte, wird EnGeno dem Kunden ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Mit Eingang des Auftrages vom Kunden bei EnGeno wird zwischen EnGeno und dem Mitglied ein Subunternehmervertrag geschlossen. Damit der Vertragsschluss zwischen EnGeno und dem Mitglied einfach erfolgen kann, wird EnGeno mit dem Mitglied einen Rahmenvertrag schließen, in dem die Vorgangsweise und alle Rechten und Pflichten geregelt sind. Vertragspartner der Mitglieder ist stets EnGeno.
Frage: Wenn ein Mitglied als Genosse einen Auftrag erhält, ist es dann weiter selbständiger bzw. freiberuflicher Unternehmer?
Antwort: Ja. Die Mitgliedschaft und die Erteilung eines Auftrages der EnGeno an ein Mitglied begründet keine Veränderung des Status des Mitglieds. Das Mitglied erbringt seine Leistung als selbständiger Unternehmer bzw. als Freiberufler an EnGeno für einen Kundenauftrag. Es wird kein Arbeitsverhältnis oder Anstellungsverhältnis begründet.
Frage: Wie erfolgt die Bezahlung des Mitglieds für die erbrachten Leistungen?
Antwort: Der Vertrag über die Erbringung der Leistung für einen Kunden wird zwischen der EnGeno und dem Mitglied als Subunternehmervertrag geschlossen. Das Mitglied stellt seine Rechnung für die erbrachten Leistungen an EnGeno. EnGeno stellt parallel dazu eine Rechnung für die erbrachten Leistungen des Mitglieds an den Kunden. Die Bezahlung der Rechnung des Mitglieds erfolgt spätestens drei Werktage nach dem Geldeingang des Kunden bei der EnGeno. Sofern der Kunde nicht bezahlt, ohne dass es dafür sachlich gerechtfertigte Gründe gibt, bezahlt EnGeno die Rechnung des Mitglieds spätestens 40 Tage nach Eingang dieser Rechnung. Es gibt also einen Ausfallfonds, der der Sicherheit des Mitglieds dient.
D) Fragen zum Ausfallfonds
Frage: EnGeno garantiert in der Rahmenvereinbarung mit ihren Mitgliedern, dass die von den Mitgliedern erbrachten Leistungen von der EnGeno unabhängig vom Eingang der Kundenzahlung bezahlt werden. Was ist dieser Ausfallfonds?
Antwort: Die Mitglieder sollen von EnGeno bezahlt werden, wenn von den Mitgliedern eine ordnungsgemäße Leistung geliefert worden ist. Diese Bezahlung will EnGeno nur bedingt vom Zahlungseingang des Kunden abhängig machen und bezahlt jede sachlich gerechtfertigte Rechnung spätestens 40 Tage nach Erhalt auch wenn der Kunde nicht bezahlt hat. Das Risiko des Zahlungsausfalls trägt die EnGeno und somit die Solidargemeinschaft der Genossen.




