Über EnGeno eG
EnGeno ist die erste europäische Engineering-Genossenschaft mit Büros in Deutschland, Österreich, Schweiz und Tschechien.
Mitglieder von EnGeno sind freiberuflich tätige Ingenieure, Techniker, Informatiker, Physiker, Mathematiker, technische Designer oder anderer techniknahe Berufsträger, primär aus den Bereichen Projektierung, Planung, Konstruktion, Dokumentation, Fertigung, Inbetriebsetzung. Mitglieder können aber auch technische Betriebswirte, Berater oder Juristen sein.
"Wir wollen Ihnen als unserem Kunden genau die Ingenieur-Dienstleistungen bieten, die Sie benötigen, zu dem Zeitpunkt, in der Menge und der Qualität, an dem Ort, den allein Sie bestimmen."
Satzungsgemäßer Zweck der EnGeno ist es, den Erwerb und die Wirtschaft der Mitglieder zu fördern und dem Kunden alle benötigten Dienstleistungen zur Planung, Errichtung und/oder den Betrieb einer technischen Anlage zu bieten.
EnGeno betreibt ein Internetportal, auf dem sich die Mitglieder der Genossenschaft mit ihren beruflichen Qualifikationen und ihrem beruflichen Werdegang sowie ihren CV's (Curriculum Vitae) darstellen. EnGeno stellt seinen Mitgliedern auf dem Internetportal einen Platz für die Veröffentlichung von CV's zur Verfügung, so dass Sie als interessierter Kunde diese Portraits in anonymisierter Form einsehen können.
Falls Sie Interesse an einer Zusammenarbeit anmelden, wird EnGeno mit Ihnen Projektverträge in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedern schließen. Für jedes einzelne Projekt werden mit den Mitgliedern schriftlich separate Subunternehmerverträge abgeschlossen.
Mit Bestellung werden nur EnGeno und der Kunde Vertragspartner. Das Mitglied wird nicht Vertragspartner des Kunden, sondern handelt als Subunternehmer der EnGeno. In dem Subunternehmervertrag wird das Mitglied verpflichtet, alle Leistungen und sonstigen Verpflichtungen, die sich aus der Bestellung ergeben, zu erbringen. EnGeno weist weiter darauf hin, dass das Mitglied nicht berechtigt ist, die Genossenschaft zu vertreten oder als deren Agent zu handeln. Das Mitglied kann weder Erklärungen für die Genossenschaft abgeben noch solche empfangen.
Die Vergütung wird einzelvertraglich in jedem Subunternehmervertrag nach Stundensätzen und / oder Tagessätzen festgelegt. In diesen Sätzen sind alle Vergütungen enthalten, es sei denn es erfolgen ausdrückliche Regelungen über besondere Kostenübernahmen, zum Beispiel für Reisen, Spesen oder für Werkzeuge (wie CAD-, CAE-Werkzeuge oder Prüfplätze).
Die Rechnungsstellung zu den Einzelverträgen/Bestellungen erfolgt gegenüber Ihnen als unserem Kunden ausschließlich durch EnGeno. Die Rechnungen werden monatlich gestellt und sind innerhalb von14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Die Bezahlung der Mitglieder aus den Subunternehmerverträgen erfolgt durch EnGeno spätestens drei Werktage nach Eingang Ihrer Zahlungen bei EnGeno.
Sollten Sie innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt einer sachlich gerechtfertigten EnGeno-Rechnung keine Zahlung leisten, erfolgt die Bezahlung einer sachlich gerechtfertigten Mitglied-Rechnung durch EnGeno aus den von der Genossenschaft für solche Fälle gebildeten Rücklagen (Ausfallsicherungsfonds). EnGeno wird die offenen Beträge bei den Kunden eintreiben. Eine Bonitätsprüfung des Kunden wird EnGeno im Rahmen des üblichen Umfangs durchführen.
EnGeno weist daraufhin, dass die Genossenschaft eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Die Versicherungssumme beträgt für Personen- und Sachschäden EUR 3.000.000, für Vermögensschäden EUR 1.000.000 sowie für Schlüsselverlust EUR 100.000. EnGeno hat darüber hinaus eine Elektronikversicherung abgeschlossen.
EnGeno unterhält ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN ISO 9001:2000.
Daten und sonstige Informationen über Kunden und/oder Mitglieder werden bei der EnGeno unter Beachtung der gesetzlichen Fristen und des BDSG auf Datenanlagen innerhalb der EU gespeichert.
Mitgliederschutz: Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages und für die Zeit von 12 Monaten nach seiner Beendigung mit keinem Mitglied der EnGeno, das er für eines seiner Projekte einsetzt oder eingesetzt hat, ohne schriftliche Zustimmung der EnGeno - weder direkt noch indirekt - Dienst- oder Werkverträge zu schließen, und zwar auch nicht im Wege der Arbeitnehmerüberlassung.
Der Sitz der EnGeno ist für beide Parteien Erfüllungsort. Es gilt das Recht des Landes, in dem der Kunde seinen Sitz hat. Gerichtsstand ist der Ort der Hauptniederlassung der EnGeno in diesem Land.




